AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Elektroinstallationen
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln Abschluss, Inhalt und
Abwicklung von Verträgen über die Planung und Installation von Elektroanlagen durch die Elektrotech Grab
AG (nachfolgend Leistungserbringerin).
1.2 Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und
schriftlich angenommen worden sind.
2 Angebot
2.1 Ein Angebot ist während der von der Leistungserbringerin genannten Frist verbindlich.
2.2 Enthält die Offerte keine Frist, bleibt sie während 30 Tagen verbindlich.
3 Vertragsbestandteile
Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrages in der folgenden Rangordnung, die bei
Widersprüchen gilt:
1. Das schriftlich ausgefertigte und beidseitig unterzeichnete Vertragsdokument. Ist kein schriftliches
Vertragsdokument vorhanden, gilt die Offerte bzw. die Auftragsbestätigung der
Leistungserbringerin.
2. Die Offerte der Leistungserbringerin, sofern nicht bereits in Ziff. 1 enthalten.
3. Die von der Bauleitung und vom Kunden genehmigten Pläne und technischen Angaben
4. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5. Die Norm SIA-118/380 „Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik“.
6. Die Norm SIA-118:2013 „Allgemeine Bestimmungen für Bauarbeiten“.
4 Lieferungen und Leistungen
Die Leistungen und Lieferungen (inkl. der Leistungsabgrenzung) der Leistungserbringerin sind im
Vertragsdokument bzw. der Offerte oder der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt.
5 Vergütung
5.1 Die Vergütung wird in der Vertragsurkunde oder der Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgelegt.
5.2 Ohne abweichende Vereinbarung werden die Arbeit und das Material nach Zeit und Aufwand aufgrund
der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Ansätze der Leistungserbringerin (gemäss Regieansätze
Steiger, Vertrag bzw. Offerte oder Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt.
5.3 Reisekosten, Transportkosten und andere Nebenkosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.4 Die Vergütung umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten Anlageteile und Arbeiten. Vom Kunden verlangte
Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Vertrag oder in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung
angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt. Verlangte Überzeit und Sonntagsarbeit wird mit den
üblichen Zuschlägen verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist.
5.5 Die Überwälzung von Produkt- und Preisänderungen von Drittlieferanten an den Kunden bleibt jederzeit
vorbehalten.
5.6 Sofern Globalpreise vereinbart werden, behält sich die Leistungserbringerin eine Preisanpassung vor, falls
zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die
Materialpreise ändern.
5.7 Sofern Pauschalpreise vereinbart werden, bleibt eine Preisanpassung aufgrund ausserordentlicher
Umstände gemäss Art. 59 Norm SIA-118:2013 vorbehalten.
5.8 Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung ausserdem, wenn
a. die Arbeitstermine aus einem von der Leistungserbringerin nicht verschuldeten Grund geändert
werden müssen;
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben;
c. das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten
Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder
unvollständig waren.
5.9 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST.
Diese wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Rechnungen
für Installationen und Lieferungen sind zahlbar innert 10 Tagen rein netto. Bei grösseren, oder über einen
längeren Zeitraum dauernden Aufträgen, werden dem Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen in
Rechnung gestellt. Diese sind innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Der Kunde darf Zahlungen wegen
Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Leistungserbringerin nicht anerkannter Gegenforderungen
weder zurückhalten noch kürzen.
6.2 Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen
von 5 % berechnet.
7 Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
7.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungserbringerin aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die
Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie bspw.
Asbest oder PCB vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber orientiert (Art. 32 Abs. 3
Bauarbeitenverordnung). Die Kosten dafür und die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungserbringerin im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder
anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen hinzuweisen.
7.3 Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis
auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der
Risikobewertung fortgesetzt. Im Übrigen gilt Ziff. 9 hiernach.
8 Transport, Verpackung und Lager
8.1 Die Auslagen für Transporte von Material und Werkzeug ab Lager der Leistungserbringerin zur Vornahme der
Vertragsarbeiten gehen zu Lasten der Leistungserbringerin. Andere Transporte (z.B. Material, das beim
Kunden installiert wird oder nicht ab Lager der Leistungserbringerin verfügbar ist etc.) gehen zu Lasten des
Kunden.
8.2 Der Kunde stellt der Leistungserbringerin bei Bedarf einen abschliessbaren, für Zu- und Abfuhr leicht
zugänglichen, feuersicheren Raum als Zwischenlager vor Ort kostenlos zur Verfügung.
9 Termine
9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies die Parteien in der Vertragsurkunde bzw. Offerte
ausdrücklich vereinbart haben.
9.2 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich verbindlich vereinbarte Termine einzuhalten. In den übrigen Fällen
hat der Kunde die Leistungserbringerin durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer
angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.
9.3 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich beziehungsweise
nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.
9.4 Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, nicht
zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die Leistungserbringerin Anspruch auf eine Anpassung des
Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
9.5 Kein Verschulden der Leistungserbringerin liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer
Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen und
bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind.
9.6 Sobald für die Leistungserbringerin Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie dies dem Kunden
Verzögerungen unverzüglich schriftlich an.
10 Abnahme
10.1 Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Arbeiten innerhalb von sieben (7)
Kalendertagen zu prüfen und der Leistungserbringerin allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt
er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt.
10.2 Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigten, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Leistungserbringerin hat derartige
Mängel innert der vereinbarten Frist zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder
schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Falle hat er der
Leistungserbringerin eine angemessene Nachfrist zu gewähren, innerhalb welcher der vertragsmässige
Zustand herzustellen ist. Danach ist dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen.
11 Gewährleistung
11.1 Die Leistungserbringerin übernimmt eine Gewährleistung von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit Fertigstellung
und Ablieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit
Abnahmeprotokoll beginnt die Frist mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Liegt kein
Abnahmeprotokoll vor, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme durch den Kunden. Für Apparatelieferungen
(Schalter, Steckdosen, Lampen etc.) gilt die Gewährleistung gemäss den Bestimmungen des Herstellers.
11.2 Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Leistungserbringerin, den Mangel innert angemessener Frist und
auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung). Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit
als schadhaft und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von
der Leistungserbringerin geliefertes Material zurückzuführen, so werden derartige Teile von der
Leistungserbringerin innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instandgesetzt oder ausgewechselt.
Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung
angezeigt werden.
11.3 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nicht durch die Leistungserbringerin zu vertreten sind, wie
beispielsweise mangelhafte Instandhaltung, natürliche Abnützung durch unsachgemässe Bedienung usw.
Für daraus resultierende Schäden lehnt die Leistungserbringerin jegliche Haftung ab.
12 Haftung
12.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Leistungserbringerin
a. beschränkt auf 50% der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden
Vergütungen auf 50% der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In jedem Fall ist die maximale
Haftung jedoch auf CHF 1'000'000.00 beschränkt;
b. ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte
Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von
Datenverlusten.
12.2 Die Leistungserbringerin lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen,
von denen er keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte. Wird die Leistungserbringerin mit der
Durchführung von Bohrungen, Kernbohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten beauftragt, so informiert
der Kunde vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten die Leistungserbringerin über Lage und Verlauf
jeglicher Leitungen mündlich oder mittels Plänen. Die Haftung der Leistungserbringerin für Schäden oder
Folgeschäden, die durch falsche oder fehlende Angaben entstehen, ist ausgeschlossen.
12.3 Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
entstehen, übernimmt die Leistungserbringerin keinerlei Haftung. Insbesondere kann die Unternehmerin bei
Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden (vgl. Ziff. 7 hiervor).
12.4 Die Leistungserbringerin haftet in keinem Fall für widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten
oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Davon ausgenommen ist die vorsätzliche oder
eventualvorsätzliche Beteiligung.
12.5 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für
ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
12.6 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
12.7 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Leistungserbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall
unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
13 Eigentumsvorbehalt- Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte
13.1 Das Eigentum an Lieferungen und Leistungen werkvertraglicher Natur geht erst mit der vollständigen
Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist die
Leistungserbringerin berechtigt, die Lieferung zurückzufordern und die angefallenen Zusatzaufwendungen
ebenfalls in Rechnung zu stellen.
13.2 Gelieferte Produkte bleiben Eigentum der Leistungserbringerin bis zur vollständigen Bezahlung des Preises
und aller Nebenforderungen. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung zur Eintragung des
Eigentumsvorbehalts in das entsprechende Register.
13.3 Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. sind Eigentum der Leistungserbringerin. Ohne Einwilligung
ist die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte untersagt. Werke und Waren bleiben bis zur vollständigen
Zahlung Eigentum der Leistungserbringerin.
14 Datenschutz
14.1 Die Leistungserbringerin erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der
vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die
Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.
14.2 Die Leistungserbringerin speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung
der vertraglichen Leistungen und die Erstellung von neuen und auf diese Leistungen bezogenen
Angeboten.
14.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die
bei der Leistungserbringerin vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der Elektrotech Grab AG
für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für
Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und
Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der Elektrotech Grab AG verwendet werden. Der Kunde kann die
Einwilligung jederzeit widerrufen.
14.4 Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu
machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.
14.5 Die Leistungserbringerin sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere
das Datenschutzrecht. Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese
vertraulich.
15 Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der
Leistungserbringerin an Dritte abtreten.
16 Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine
ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame
Bestimmung treten, welche die Parteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen
Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten. Die
Leistungserbringerin behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Die Leistungserbringerin informiert den Kunden in
geeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Kunden finanziell nachteilig,
kann er mit schriftlicher Begründung die Änderungen ablehnen und den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen und zwar für all unter diese AGB
fallenden Dienstleistungen, die der Kunde bei der Leistungserbringerin bezieht.
17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz der Leistungserbringerin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
März 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gebäudeautomation und Multimedia
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln Abschluss, Inhalt und
Abwicklung von Verträgen über die Planung und Installation sowie Programmierung von Anlagen der
Gebäudeautomation und Multimediatechnik durch die Elektrotech Grab AG (nachfolgend
Leistungserbringerin).
1.2 Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und
schriftlich angenommen worden sind.
2 Angebot
2.1 Ein Angebot ist während der von der Leistungserbringerin genannten Frist verbindlich.
2.2 Enthält die Offerte keine Frist, bleibt sie während 30 Tagen verbindlich.
3 Vertragsbestandteile
Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrages in der folgenden Rangordnung, die bei
Widersprüchen gilt:
1. Das schriftlich ausgefertigte und beidseitig unterzeichnete Vertragsdokument. Ist kein schriftliches
Vertragsdokument vorhanden, gilt die Offerte bzw. die Auftragsbestätigung der
Leistungserbringerin.
2. Die Offerte der Leistungserbringerin, sofern nicht bereits in Ziff. 1 enthalten.
3. Die von der Bauleitung und vom Kunden genehmigten Pläne und technischen Angaben
4. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5. Bei Leistungen der Gebäudetechnik: Die Norm SIA-118/380 „Allgemeine Bedingungen für
Gebäudetechnik“.
6. Bei Leistungen der Gebäudetechnik: Die Norm SIA- 118:2013 „Allgemeine Bestimmungen für
Bauarbeiten“.
4 Lieferungen und Leistungen
4.1 Die Leistungen und Lieferungen (inkl. der Leistungsabgrenzung) der Leistungserbringerin sind im
Vertragsdokument bzw. der Offerte oder der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt.
4.2 Allfällige in der Offerte enthaltene Visualisierungen basieren auf Angaben aus Anlagebildern, Printscreens,
Plänen etc. und sind unverbindlich. Konstruktive Anpassungen und Ver- änderungen während der Planung
bleiben vorbehalten und werden mit dem Kunden vor Ausführung final festgelegt.
5 Vergütung
5.1 Die Vergütung wird in der Vertragsurkunde oder der Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgelegt.
5.2 Ohne abweichende Vereinbarung werden die Arbeit und das Material nach Zeit und Aufwand aufgrund
der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Ansätze der Leistungserbringerin (gemäss Regieansätze
Steiger, Vertrag bzw. Offerte oder Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt.
5.3 Reisekosten, Transportkosten und andere Nebenkosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.4 Die Vergütung umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten Anlageteile und Arbeiten. Vom Kunden verlangte
Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Vertrag oder in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung
angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt. Verlangte Überzeit und Sonntagsarbeit wird mit den
üblichen Zuschlägen verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist.
5.5 Die Überwälzung von Produkt- und Preisänderungen von Drittlieferanten an den Kunden bleibt jederzeit
vorbehalten.
5.6 Sofern Globalpreise vereinbart werden, behält sich die Leistungserbringerin eine Preisanpassung vor, falls
zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die
Materialpreise ändern.
5.7 Sofern Pauschalpreise vereinbart werden, bleibt eine Preisanpassung aufgrund ausserordentlicher
Umstände gemäss Art. 59 Norm SIA-118:2013 vorbehalten.
5.8 Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung ausserdem, wenn
a. die Arbeitstermine aus einem von der Leistungserbringerin nicht verschuldeten Grund geändert
werden müssen;
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben;
c. das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten
Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder
unvollständig waren.
5.9 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST.
Diese wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten
folgende Zahlungsbedingungen. Rechnungen für Installationen und Lieferungen sind zahlbar innert 10
Tagen rein netto. Bei grösseren, oder über einen längeren Zeitraum dauernden Aufträgen, werden dem
Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. Diese sind innerhalb von 10 Tagen zu
bezahlen. Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der
Leistungserbringerin nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen.
6.2 Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine
werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet.
7 Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat der Leistungserbringerin alle für die Vertragserfüllung notwendigen Dokumente und
Informationen vollständig zu liefern. Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die Arbeiten von
der Leistungserbringerin erschweren könnten.
7.2 Der Kunde erbringt alle ihm zugewiesenen Leistungspflichten und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und
fachgemäss. Unterlässt er dies aus Gründen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, so hat er der
Leistungserbringerin die nachweislich daraus resultierenden Mehrkosten zu erstatten.
7.3 Er räumt der Leistungserbringerin den ungehinderten und sicheren Zugang zu den Installationen / Anlagen
bzw. den entsprechenden Gebäuden und Räumen ein. Er stellt der Leistungserbringerin insbesondere auch
den für die Leistungserbringung erforderlichen Platz zur Verfügung und nimmt, sofern nicht anders
vereinbart, die ihm als Betriebsleiter des Servicegegenstandes obliegenden Vorarbeiten (z.B.
Sicherungsvorkehrungen etc.) vor.
7.4 Die Erbringung der Dienstleistungen setzt teilweise vorgängige Arbeiten (elektrische Installationen,
Wasseranschluss, Isolationen etc.) voraus, welche durch den Kunden sicherzustellen sind. Weiter ist
ausreichend Platz für die Montage und Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage zur Verfügung zu
stellen.
7.5 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, einen geeigneten Internetanschluss sowie
sämtliche technische Einrichtungen, welche für die Übermittlung der Daten benötigt werden, bereit zu
stellen. Die Internetverbindung ist entweder mit lokaler Netzwerkverbindung (LAN) oder Mobilfunk (LTE)
herzustellen, WLAN-Verbindungen oder Powerline (Netzwerk über Steckdosen) genügen den
Anforderungen nicht. Nimmt der Kunde Änderungen am Netzwerk vor (z.B. Wechsel des Providers,
Austausch der Hardware etc.), trägt er die Kosten der Leistungserbringerin für in diesem Zusammenhang
stehende notwendige Anpassungsarbeiten an der Anlage.
7.6 Der Kunde ist für die ihm als Eigentümer der Anlage obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen
verantwortlich. Insbesondere stellt er den sicheren Betrieb und den dafür erforderlichen Unterhalt der
Anlage sicher.
7.7 Der Kunde ergreift selbständig alle nötigen Massnahmen, um jeglichen Schaden an bestehenden
Einrichtungen sowie Terminverzögerungen zu vermeiden. Die Haftung der Leistungserbringerin für Schäden
an bestehenden Einrichtungen ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
8 Transport, Verpackung und Lager
8.1 Die Auslagen für Transporte von Material und Werkzeug ab
Lager der Leistungserbringerin zur Vornahme der Vertragsarbeiten gehen zu Lasten der Leistungserbringerin.
Andere Transporte (z.B. Material, das beim Kunden installiert wird oder nicht ab Lager der
Leistungserbringerin verfügbar ist etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
8.2 Der Kunde stellt der Leistungserbringerin bei Bedarf einen abschliessbaren, für Zu- und Abfuhr leicht
zugänglichen, feuersicheren Raum als Zwischenlager vor Ort kostenlos zur Verfügung.
9 Termine
9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies die Parteien in der Vertragsurkunde bzw. Offerte
ausdrücklich vereinbart haben.
9.2 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich verbindlich vereinbarte Termine einzuhalten. In den übrigen Fällen
hat der Kunde die Leistungserbringerin durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer
angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.
9.3 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich beziehungsweise
nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.
9.4 Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, nicht
zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die Leistungserbringerin Anspruch auf eine Anpassung des
Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
9.5 Kein Verschulden der Leistungserbringerin liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer
Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen und
bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind.
9.6 Sobald für die Leistungserbringerin Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie diese dem Kunden unverzüglich
schriftlich an.
10 Inbetriebsetzung
10.1 Nach Abschluss der Montagearbeiten nimmt die Leistungserbringerin die Inbetriebsetzung der Anlage vor.
Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktions- und Einbaukontrolle sämtlicher der von der Leistungserbringern
gelieferten Komponenten der Anlage.
10.2 Über das Ergebnis der Inbetriebsetzung erstellt die Leistungserbringerin ein schriftliches Protokoll.
10.3 Die für den Betrieb und die Wartung erforderliche Dokumentation, inkl. dem Inbetriebnahmeprotokoll wird
dem Kunden abgegeben.
11 Abnahme
11.1 Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Arbeiten innerhalb von sieben (7)
Kalendertagen zu prüfen und der Leistungserbringerin allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt
er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt.
11.2 Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigten, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Leistungserbringerin hat derartige
Mängel innert der vereinbarten Frist zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder
schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme unter schriftlicher Angabe der Gründe
verweigern. In diesem Falle hat er der Leistungserbringerin eine angemessene Nachfrist zu gewähren,
innerhalb welcher der vertragsmässige Zustand herzustellen ist. Danach ist dem Kunden die
Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen. 11.3 Die Parteien können Teilabnahmen vereinbaren.
12 Gewährleistung
12.1 Die Frist beginnt mit Fertigstellung und Ablieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Erfolgt eine
gemeinsame Abnahme mit Abnahmeprotokoll beginnt die Frist mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.
Liegt kein Abnahmeprotokoll vor, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme durch den Kunden. Für Lieferung von
Geräten/Komponenten (Steuer und Regelkomponenten etc.) beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung
an den Kunden.
12.2 Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Leistungserbringerin, den Mangel innert angemessener Frist und
auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung). Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit
als schadhaft und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von
der Leistungserbringerin geliefertes Material zurückzuführen, so werden derartige Teile von der
Leistungserbringerin innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instandgesetzt oder ausgewechselt.
Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung
angezeigt werden.
12.3 Die Gewährleistung der Leistungserbringerin wird ausgeschlossen,
a. wenn der Kunde oder ein nicht von der Leistungserbringerin beauftragter Dritter an der Anlage
unsachgemäss Arbeiten durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn
der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder
Reparaturen an der Anlage ohne ausdrückliche Absprache mit der Leistungserbringern selbst
vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt;
b. bei Sachmängeln an einzelnen Komponenten der Anlage oder an Software, die von Dritten
hergestellt werden und für die eine separate Gewährleistung des Herstellers besteht
(Herstellergarantie). Für diese Komponenten und Software gelten ausschliesslich die
Gewährleistungsbestimmungen und -fristen des Herstellers gemäss der dem Produkt beiliegenden
Produktinformationsblätter oder ausdrücklicher Erwähnung in der Offerte;
c. für normalen Verschleiss;
d. für Störungen oder Abweichungen vom Leistungsumfang durch vom Hersteller vorgenommene
Änderungen/Updates der Software.
13 Haftung
13.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Leistungserbringerin
a. beschränkt auf 50% der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden
Vergütungen auf 50% der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In jedem Fall ist die maximale
Haftung jedoch auf CHF 1'000'000.00 beschränkt;
b. ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte
Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von
Datenverlusten.
13.2 Die Leistungserbringerin lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen,
von denen er keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte. Die Haftung der Leistungserbringerin
für Schäden oder Folgeschäden, die durch falsche oder fehlende Angaben entstehen, ist ausgeschlossen.
13.3 Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
entstehen, übernimmt die Leistungserbringerin keinerlei Haftung. Insbesondere kann die Unternehmerin bei
Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden (vgl. Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden
werden. hiervor).
13.4 Die Leistungserbringerin haftet in keinem Fall für widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten
oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Davon ausgenommen ist die vorsätzliche oder
eventualvorsätzliche Beteiligung.
13.5 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für
ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
13.6 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
13.7 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Leistungserbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall
unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
14 Eigentumsvorbehalt- Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte
14.1 Das Eigentum an Lieferungen und Leistungen werkvertraglicher Natur geht erst mit der vollständigen
Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist die
Leistungserbringerin berechtigt, die Lieferung zurückzufordern und die angefallenen Zusatzaufwendungen
ebenfalls in Rechnung zu stellen.
14.2 Gelieferte Produkte bleiben Eigentum der Leistungserbringerin bis zur vollständigen Bezahlung des Preises
und aller Nebenforderungen. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung zur Eintragung des
Eigentumsvorbehalts in das entsprechende Register.
14.3 Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. sind Eigentum der Leistungserbringerin. Ohne Einwilligung
ist die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte untersagt. Werke und Waren bleiben bis zur vollständigen
Zahlung Eigentum der Leistungserbringerin.
15 Rechte an Software
15.1 Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschliesslich Quellcode,
Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form verbleiben
bei der Leistungserbringerin.
15.2 Der Kunde hat das Recht, die Software auf der definierten Hardware zu nutzen. Die Urheberrechte der
Software bleiben in jedem Fall bei der Leistungserbringerin oder dem Lizenzanbieter. Das Nutzungsrecht der
Software beinhaltet keinen Anspruch auf Upgrades oder Lieferung neuer Software-Releases.
15.3 Soweit Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen
Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode
(und/oder Teile davon) oder Programmbeschreibungen (Spezialvereinbarung).
15.4 Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung
der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang.
15.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist der Kunde berechtigt, die Software ohne zusätzliche Vergütung auf
der Ersatz Hardware zu nutzen.
15.6 Die Leistungserbringerin kann nicht garantieren, dass die
Software ohne kleinere Unterbrüche und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt
werden kann.
16 Datenschutz
16.1 Die Leistungserbringerin erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der
vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die
Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.
16.2 Die Leistungserbringerin speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung
der vertraglichen Leistungen und die Erstellung von neuen und auf diese Leistungen bezogenen
Angeboten.
16.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die
bei der Leistungserbringerin vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der Elektrotech Grab AG
für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für
Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und
Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der Elektrotech Grab AG verwendet werden. Der Kunde kann die
Einwilligung jederzeit widerrufen.
16.4 Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu
machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.
16.5 Die Leistungserbringerin sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere
das Datenschutzrecht. Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese
vertraulich.
17 Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der
Leistungserbringerin an Dritte abtreten.
18 Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine
ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame
Bestimmung treten, welche die Parteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen
Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten. Die
Leistungserbringerin behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Die Leistungserbringerin informiert den Kunden in
geeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Kunden finanziell nachteilig,
kann er mit schriftlicher Begründung die Änderungen ablehnen und den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen, und zwar für all unter diese AGB
fallenden Dienstleistungen, die der Kunde bei der Leistungserbringerin bezieht.
19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz der Leistungserbringerin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
März 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Energieerzeugungsanlagen
1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und
Abwicklung von Verträgen über den Verkauf von Energieerzeugungsanlagen (im Folgenden «Vertrag»)
durch die Elektrotech Grab AG.
1.2 Energieerzeugungsanlagen sind Systeme zur Produktion oder Speicherung von Energie wie z.B. Strom oder
Wärme und die zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen. Energieerzeugungsanlagen sind beispielsweise
Photovoltaikanlagen, Ladestationen fürs Elektroauto, Solarstromspeicher, Energiemanagementsysteme,
Wärmepumpen etc.
1.3 Die Parteien werden im Folgenden als «Leistungserbringerin» und als «Kunde» bezeichnet.
1.4 Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und
schriftlich angenommen worden sind.
2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Die Darstellung des Sortiments stellt kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden dar. Sie ist
unverbindlich.
2.2 Die Richtofferte der Leistungserbringerin ist grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas
Anderes vereinbart wurde.
2.3 An eine verbindliche Offerte ist die Leistungserbringerin während der angegebenen Frist gebunden. Enthält
die Offerte keine Frist, bleibt sie während 30 Tagen verbindlich.
2.4 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die verbindliche Offerte innerhalb der angegebenen Frist
unterzeichnet und die Leistungserbringerin den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Ausschliesslich die
schriftliche Auftragsbestätigung ist für Umfang, Preis und Qualitätsmerkmale der Lieferung massgebend. Die
Überwälzung von Programm- und Preisänderungen von Zulieferanten an den Kunden bleibt jederzeit
vorbehalten.
2.5 Die Bestandteile des Vertrages und deren Rangfolge bestimmen sich nach dem Vertragsdokument. Ist im
Vertrag keine Rangfolge enthalten, gilt bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen die folgende
Rangfolge:
1. Vertragsurkunde mit den darin aufgeführten Anhängen (unter Ausschluss der Offerte und der
Ausschreibung);
2. Offerte der Leistungserbringerin;
3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.6 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST.
Diese wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Produkte und Leistungen Leistungserbringerin
3.1 Gegenstand und Umfang der Leistungen bzw. Lieferungen
werden in der Offerte festgelegt.
3.2 Zusätzliche Anforderungen des Kunden, die nicht in den einzelnen Angeboten enthalten sind oder nach
Vertragsabschluss eingebracht werden, sind separat zu vereinbaren.
3.3 Allfällige in der Offerte enthaltene Visualisierungen (z.B. Modulfelder) basieren auf Angaben aus
Satellitenbildern, Fotos, Plänen etc. und sind unverbindlich. Konstruktive Anpassungen und Veränderungen
während der Planung bleiben vorbehalten und werden mit dem Kunden vor Ausführung final festgelegt.
3.4 Der Leistungsumfang von Produkten, die von Dritten hergestellt werden, richtet sich nach deren Angaben.
4 Ausführung
4.1 Die Leistungserbringerin erfüllt ihre Verpflichtungen fachgemäss und führt die Arbeiten nach den
Bestimmungen des Vertrages, nach den anerkannten und bewährten Regeln der Technik und mit aller
Sorgfalt aus.
4.2 Die Leistungserbringerin ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5 Leistungsänderungen
5.1 Die Vertragsparteien können jederzeit Änderungen der Leistungen vereinbaren.
5.2 Änderungen der Leistungen haben die Parteien schriftlich festzuhalten, entweder durch Anpassung des
schriftlichen Vertrages oder durch schriftliche Bestätigung (z.B. mittels E-Mail) der mündlich vereinbarten
Änderung.
5.3 Können sich die Parteien nicht über eine Änderung der Leistungen einigen, so läuft der Vertrag unverändert
weiter.
6 Beizug von Dritten
Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Die Leistungserbringerin haftet für
die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten und steht für dessen Leistungen wie für ihre eigenen ein.
7 Einsatz von Arbeitsmitteln von der Leistungserbringerin
Der Kunde darf sämtliche von der Leistungserbringerin im Rahmen eines Vertrages erhaltenen Arbeitsinstrumente (IT
Lösungen, sonstige Tools, Musterdokumente etc.) ausschliesslich für den eigenen Gebrauch verwenden. Ein Einsatz
solcher Instrumente bei Dritten oder eine Abgabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von der
Leistungserbringerin zulässig.
8 Fristen und Termine
8.1 Angaben über Liefer- und Ausführungstermine sind unverbindlich
8.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen steht insbesondere unter dem Vorbehalt, dass alle inhaltlichen,
technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sowie die bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten rechtzeitig
fertiggestellt sind.
8.3 Fristen und Termine sind auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich
sind, der bestimmungsgemässe Betrieb aber möglich bzw. nicht beeinträchtigt wird.
8.4 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich verbindlich vereinbarte Termine einzuhalten. In den übrigen Fällen
hat der Kunde die Leistungserbringerin durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer
angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.
8.5 Bei Verzögerung aufgrund von Umständen, die nicht von der Leistungserbringerin zu vertreten sind (z.B. bei
Lieferverzögerungen, Produktionsausfällen oder Falschlieferungen von Vorlieferanten oder Herstellern etc.)
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Parteien können vereinbaren, dass stattdessen verfügbare
Produkte und Materialien zu den jeweils gültigen Preisen eingesetzt werden.
9 Montage und Inbetriebnahme
9.1 Soweit erforderlich nimmt die Leistungserbringerin folgende
Arbeiten vor:
a. Montage der Energieerzeugungsanlage;
b. Integration der Anlagekomponenten
c. Anpassungsarbeiten an der bestehenden Installation, jeweils nach Terminvereinbarung mit dem
Kunden.
Darin enthalten sind das Errichten eines Gerüsts sowie die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
9.2 Nach abgeschlossener Montage- oder Anpassungsarbeit erfolgen die Vor-Ort-Prüfung und anschliessend
die Inbetriebnahme. Über das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung wird ein Protokoll erstellt, das durch den Kunden
und die Leistungserbringerin zu unterzeichnen ist.
9.3 Die für die Montage, den Unterhalt und den Betrieb erforderliche Dokumentation wird dem Kunden
abgegeben.
10 Zugriff auf Gerätekonfiguration
10.1 Der Kunde bekommt auf Anfrage den uneingeschränkten
Zugriff auf die den installierten Komponenten und somit auch auf die Geräteeinstellungen.
10.2 Bei Änderungen der Geräteeinstellungen können die Anlage oder das Energiemanagement nicht mehr
richtig funktionieren. Es wird daher dem Kunden empfohlen, den uneingeschränkten Zugriff auf die
Geräteeinstellungen nicht zu nutzen. Die Leistungserbringerin lehnt jegliche Haftung für Schäden,
Funktionseinschränkungen der Anlage, Produktionsausfälle etc. ab, wenn der Kunde ohne vorgängige
Rücksprache Änderungen an den Geräteeinstellungen oder dem Energiemanagement vornimmt. Allfällige
Reparatur- oder Wiederherstellungsarbeiten in diesem Zusammenhang stellt die Leistungserbringerin dem
Kunden in Rechnung.
11 Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen zu Projektausführung
11.1 Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. Einmalvergütung, kantonale und kommunale
Förderbeiträge usw.) ein Bestandteil des Lieferumfangs ist, wird die Leistungserbringerin im Namen des
Kunden gegenüber Behörden auftreten und die notwendigen Anmeldeverfahren ausführen und begleiten.
11.2 Der Kunde wirkt soweit erforderlich mit (z.B. Bereitstellen von Informationen) und stellt die notwendigen
Vollmachten aus.
11.3 Die Leistungserbringerin übernimmt keine Garantie, dass die Förderbeiträge oder die Bewilligungsverfahren
durch die Behörden genehmigt werden.
11.4 Die Leistungserbringerin ist bei Vorliegen sämtlicher notwendigen Unterlagen um eine rasche Abwicklung
der Anmeldung bemüht. Sie übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen sowie
das Vorliegen von Genehmigungen oder die Auszahlung von Förderbeiträgen zu einem bestimmten
Zeitpunkt.
12 Leistungen des Kunden
12.1 Der Kunde hat der Leistungserbringerin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen
und Vorgaben bekannt zu geben. Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die Arbeiten von
der Leistungserbringerin erschweren könnten.
12.2 Die Erbringung der Dienstleistungen setzt teilweise vorgängige Arbeiten (elektrische Installationen,
Wasseranschluss, Isolationen etc.) voraus, welche durch den Kunden sicherzustellen sind. Weiter ist
ausreichend Platz für die Montage und Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage zur Verfügung zu
stellen.
12.3 Der Kunde ergreift selbständig alle nötigen Massnahmen, um jeglichen Schaden an bestehenden
Einrichtungen sowie Terminverzögerungen zu vermeiden. Die Haftung der Leistungserbringerin für Schäden
an bestehenden Einrichtungen ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
12.4 Der Leistungserbringerin ist für die mit dem Kunden abgesprochenen Dienstleistungen nach
Vorankündigung, Zutritt zu den Installationen / Anlagen bzw. den entsprechenden Räumen zu gewähren.
12.5 Gewisse Funktionen setzen eine permanente Internetverbindung voraus, welche durch den Kunden
sicherzustellen ist. Die Internetverbindung ist entweder mit LAN oder GSM herzustellen, WLAN-Verbindungen
genügen den Anforderungen nicht.
13 Vergütung
13.1 Die Vergütung wird jeweils in der Offerte oder in der Vertragsurkunde festgelegt.
13.2 Zusätzliche Kosten wie Materialkosten, Reisekosten, Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung,
Transportkosten, Kosten für Drittleistungen etc. werden dem Kunden, falls im Angebot nicht abweichend
vereinbart, separat in Rechnung gestellt.
13.3 Die Leistungserbringerin hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, falls Anforderungen von Behörden
oder Dritten (z.B. zusätzliche Abklärungen im Rahmen eins Baugesuchs etc.) zu mehr Arbeitsaufwand führen,
als bei Vertragsabschluss ursprünglich angenommen wurde. Zu vergüten sind die tatsächlichen
Mehraufwendungen.
13.4 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exklusive Mehrwertsteuer und allfälligen anderen Abgaben
und Gebühren. Diese werden zu den jeweils geltenden Ansätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.
14 Zahlungsbedingungen
14.1 Die Rechnungsstellung bei Lieferungen erfolgt mit Zustellung der Produkte. Die Leistungserbringerin ist
berechtigt, Teilrechnungen zu stellen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
14.2 Bei Leistungen werkvertraglicher Natur gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a. 40% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsschluss.
b. 50% der vereinbarten Vergütung mit der Installation
c. 10% der vereinbarten Vergütung bei Inbetriebnahme der Installation durch den Kunden.
14.3 Bei wiederkehrenden Dienstleistungen erfolgt die Rechnungsstellung jeweils jährlich auf den 31. Januar.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
14.5 Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, eigenen Ansprüchen oder wegen von der
Leistungserbringerin nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen.
15 Prüfung und Abnahme von Lieferungen sowie Montage- und Wartungsarbeiten
15.1 Der Kunde prüft Lieferungen und Produkte unverzüglich nach Erhalt.
15.2 Nach abgeschlossener Montage- oder Anpassungsarbeit erfolgen die Vor-Ort-Prüfung und anschliessend
die Inbetriebnahme durch die Leistungserbringerin. Über das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung erstellt die
Leistungserbringerin ein Inbetriebnahmeprotokoll.
15.3 Die für den Betrieb und die Wartung erforderliche Dokumentation, inkl. dem Inbetriebnahmeprotokoll wird
dem Kunden abgegeben.
16 Gewährleistung für Lieferungen sowie Leistungen werkvertraglicher Natur
16.1 Die Gewährleistungspflicht für die Energieerzeugungsanlage beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Erfolgt eine
Montage (vgl. Ziff. 9) beträgt die Gewährleistungspflicht 2 Jahre ab Inbetriebnahme gemäss Ziff. 15.2.
16.2 Mängel sind ohne Verzug bei der Leistungserbringerin per eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Die
Leistungserbringerin haftet nicht für Forderungen von Drittfirmen, entgangenen Gewinn oder allfällige
weiteren indirekten Schäden.
16.3 Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Leistungserbringerin nach Ihrer Wahl, den Mangel innert
angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung) oder die mangelhafte Komponente
bzw. das mangelhafte Produkt zu ersetzen. Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des
Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
16.4 Die Gewährleistung der Leistungserbringerin wird ausgeschlossen,
a. wenn der Kunde oder ein nicht von der Leistungserbringerin beauftragter Dritter an der
Energieerzeugungsanlage unsachgemäss Arbeiten durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche
erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe
und/oder Reparaturen an der Energieerzeugungsanlage ohne ausdrückliche Absprache mit der
Leistungserbringerin selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt;
b. bei Sachmängeln an einzelnen Komponenten der Energieerzeugungsanlage, die von Dritten
hergestellt werden und für die eine separate Gewährleistung des Herstellers besteht (Herstellergarantie). Für
diese Komponenten gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbestimmungen und -fristen des Herstellers
gemäss der dem Produkt beiliegenden Produktinformationsblätter oder ausdrücklicher Erwähnung in der
Offerte;
c. für Schäden durch Verschulden Dritter, mangelhafte Wartung oder höhere Gewalt (Gewitter,
Hagelschlag, Wind, etc.):
d. für Störungen oder Abweichungen vom Leistungsumfang durch vom Hersteller vorgenommene
Änderungen/Updates der Software.
17 Haftungsbeschränkung und -ausschluss
17.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung von der Leistungserbringerin
a. beschränkt auf 100 % der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden
Vergütungen auf 100 % der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In jedem Fall ist die maximale
Haftung jedoch auf CHF 1'000'000.00 beschränkt;
b. ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte
Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangel-folgeschäden oder Schäden infolge von
Datenverlusten (mit Ausnahme der Datenwiederbeschaffungskosten).
17.2 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für
ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
17.3 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
17.4 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Leistungserbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall
unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
18 Rücktrittsrecht
18.1 Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). Die Rücktrittserklärung hat in schriftlicher
Form zu erfolgen.
18.2 Bei einem Rücktritt vom Vertrag hat der Kunde die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und die
Leistungserbringerin vollständig schadlos zu halten.
19 Dauer und Kündigung von wiederkehrenden Leistungen (Auftrag oder auftragsähnlich)
19.1 Verträge über wiederkehrende Leistungen (z.B. Monitoringund Wartungsleistungen) werden auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen.
19.2 Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat auf das Monatsendende schriftlich
kündigen. Eine Kündigung kann für das ganze Vertragsverhältnis erfolgen oder für die einzelne
Dienstleistung, sofern dies bei der entsprechenden Dienstleistung vorgesehen ist.
19.3 Bei einer Kündigung durch den Kunden ist die Rückerstattung von bereits bezahlten Vergütungen
ausgeschlossen.
20 Eigentumsvorbehalt- Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte
20.1 Das Eigentum an Lieferungen und Leistungen werkvertraglicher Natur geht erst mit der vollständigen
Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist die
Leistungserbringerin berechtigt, die Lieferung zurückzufordern und die angefallenen Zusatzaufwendungen
ebenfalls in Rechnung zu stellen.
20.2 Gelieferte Produkte bleiben Eigentum der Leistungserbringerin bis zur vollständigen Bezahlung des Preises
und aller Nebenforderungen. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung zur Eintragung des
Eigentumsvorbehalts in das entsprechende Register.
20.3 Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. sind Eigentum der Leistungserbringerin. Ohne Einwilligung
ist die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte untersagt. Werke und Waren bleiben bis zur vollständigen
Zahlung Eigentum der Leistungserbringerin.
21 Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den
Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die
betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung
unternimmt.
22 Datenschutz
22.1 Die Leistungserbringerin erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der
vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die
Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.
22.2 Die Leistungserbringerin speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung
der vertraglichen Leistungen und die Erstellung von neuen und auf diese Leistungen bezogenen
Angeboten.
22.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die
bei der Leistungserbringerin vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der Elektrotech Grab AG
für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für
Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und
Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der Elektrotech Grab AG verwendet werden. Der Kunde kann die
Einwilligung jederzeit widerrufen.
22.4 Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte beizuziehen
und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland
übermittelt werden.
22.5 Die Leistungserbringerin sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere
das Datenschutzrecht. Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese
vertraulich.
23 Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der
Leistungserbringerin an Dritte abtreten.
24 Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine
ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame
Bestimmung treten, welche die Parteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen
Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten. Die
Leistungserbringerin behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Die Leistungserbringerin informiert den Kunden in
geeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Kunden finanziell nachteilig,
kann er mit schriftlicher Begründung die Änderungen ablehnen und den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen, und zwar für all unter diese AGB
fallenden Dienstleistungen, die der Kunde bei der Leistungserbringerin bezieht.
25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz der Leistungserbringerin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
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